ZWANGSMASSNAHMEN
Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber Patientinnen und Patienten untersagt.
Ausnahmsweise und als Ultima Ratio jedoch können in der Klinik unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen Zwangsmassnahmen angeordnet werden. Diese werden von den Kaderärzten systematisch überwacht. Unter Zwangsmassnahmen werden entweder Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder Medikationen ohne Einwilligung des Patienten verstanden.
Unter Vorbehalt von Notfallsituationen werden Zwangsmassnahmen vorher mit der betroffenen Person besprochen. Zwangsmassnahmen werden befristet angeordnet und werden regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft. Über jede Zwangsmassnahme wird Protokoll geführt.
Sie oder Ihre Angehörigen können sich schriftlich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden, um eine Zwangsmassnahme zu beanstanden oder ihre Aufhebung zu verlangen.