RECHTE
Damit sich ein gutes therapeutisches Verhältnis entwickeln kann, ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Diese stehen zum Grossteil im Gesundheitsgesetz des Kantons Freiburg und werden hiernach zusammengefasst. Unsere Behandlungsteams informieren Sie kontinuierlich und eingehend über Ihre therapeutische Betreuung und garantieren die Einhaltung Ihrer Rechte während Ihres Klinikaufenthalts.
Aufklärung
Um einer Behandlung in Kenntnis aller relevanten Tatsachen zustimmen zu können, haben Sie das Recht, klar und angemessen über Ihren Gesundheitszustand, die möglichen Untersuchungen und Behandlungen, deren allfälligen Folgen und Risiken, die Prognose sowie über die finanziellen Aspekte informiert zu werden. Zögern Sie nicht, Fragen zu stellen, um in voller Kenntnis aller Tatsachen entscheiden zu können.
Freie Einwilligung nach umfassender Aufklärung
Voraussetzung für jede Behandlung ist, dass Sie ihr nach umfassender Aufklärung frei zugestimmt haben. Sofern Sie urteilsfähig sind, haben Sie unabhängig davon, ob Sie erwachsen oder minderjährig sind, das Recht, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen oder eine Gesundheitseinrichtung zu verlassen. Im Fall einer FU gelten besondere Bestimmungen.
Wenn Sie die Klinik gegen ärztlichen Rat verlassen möchten, wird man Sie über allfällige Risiken informieren und Sie bitten, eine entsprechende Erklärung zu unterzeichnen.
Sollten Sie urteilsunfähig sein, klärt der Arzt ab, ob es eine Patientenverfügung gibt oder ob ein therapeutischer Vertreter bezeichnet wurde. Ist dies nicht der Fall, wendet sich der Arzt an die Person, die gemäss Gesetz zu Ihrer Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigt ist. Im Fall einer FU gelten besondere Bestimmungen.
In dringlichen Fällen ergreift der Arzt medizinische Massnahmen nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.
Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung bezweckt, dem behandelnden Arzt für den Fall des späteren Verlusts der Urteilsfähigkeit Handlungsanweisungen zu geben. Wir ermutigen unsere Patienten, eine Patientenverfügung zu verfassen. Patientenverfügungen können jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Im Fall einer FU wird eine Patientenverfügung berücksichtigt.
Die Broschüre «Patientenverfügungen in der Psychiatrie im Kanton Freiburg» hilft Ihnen bei der Abfassung. Die Broschüre ist in der Klinik für die Patienten ausgelegt und steht auch auf unserer Website www.rfsm.ch zur Verfügung.
Therapeutischer Vertreter
Sie können in Ihrer Patientenverfügung auch einen therapeutischen Vertreter bezeichnen. Dieser hat die Aufgabe, an Ihrer Stelle über die Art der anzuwendenden medizinischen Massnahmen zu entscheiden, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sein sollten. Es sollte eine Person sein, die Sie gut kennt und welcher Sie voll und ganz vertrauen. Im Fall einer FU gelten besondere Bestimmungen.
Einsicht in die Patientenakte
Sie haben das Recht, Ihre Akte einzusehen und sich deren Inhalt erklären zu lassen. Auf schriftliche Anfrage werden Ihnen die Unterlagen grundsätzlich kostenlos im Original oder als Kopie ausgehändigt oder an eine Gesundheitsfachperson Ihrer Wahl übermittelt.
Muss die Gesundheitsfachperson befürchten, dass die Einsichtnahme schwerwiegende Folgen für Sie haben könnte, so kann sie verlangen, dass die Einsichtnahme nur in ihrer Gegenwart oder in Gegenwart einer anderen, von Ihnen bezeichneten Fachperson erfolgt.
Wahlfreiheit
Für ambulante Behandlungen können Sie sich an die Gesundheitsfachperson Ihrer Wahl wenden. Grundsätzlich haben Sie auch das Recht, die öffentliche Gesundheitseinrichtung frei zu wählen, in der Sie behandelt werden möchten. Die freie Wahl der Gesundheitsfachperson kann in öffentlichen oder subventionierten Institutionen sowie in Notfällen oder aus anderen zwingenden Gründen eingeschränkt sein.
Bei ambulanten Behandlungen ausserhalb des Wohn- oder Arbeitsortes sowie bei stationären Behandlungen ausserhalb des Wohnsitzkantons besteht möglicherweise keine volle Kostendeckung durch die obligatorische Krankenversicherung – wenn weder ein Notfall noch zwingende medizinische Gründe vorliegen.
Berufsgeheimnis
Sie haben Anspruch darauf, dass Ihre Daten vertraulich behandelt werden. Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, das Berufs- bzw. Arztgeheimnis zu wahren: Sie müssen sämtliche Informationen, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen, für sich behalten. Abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmen dürfen sie ohne Ihre Einwilligung keine Sie betreffenden Informationen an Dritte weitergeben. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen. Allerdings wird im Interesse einer optimalen Versorgung innerhalb des FNPG (stationäre, tagesklinische und ambulante Versorgung) vermutet, dass Sie der Kommunikation zwischen den Gesundheitsfachpersonen, die an Ihrem Therapieplan beteiligt sind, zustimmen.
Datenschutz
Der Gesundheitsbereich untersteht strikten Datenschutzvorschriften. Auskünfte an Versicherer und/oder an Behörden werden nur dann erteilt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Ihre Zustimmung oder die Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
Begleitung
Sie haben während des gesamten Aufenthalts in einer Gesundheitseinrichtung ein Recht auf Beistand und Beratung. Sie haben insbesondere das Recht, sich von Ihren Angehörigen unterstützen zu lassen und den Kontakt zu Ihrem Umfeld aufrechtzuerhalten.