Herausgabe von Patientenakten
Die Patienten des FNPG können sich ihr Patientendossier oder Teile davon herausgeben lassen oder sie können es oder Teile davon an eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl weiterleiten lassen. Sie können eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl oder eine Beistandsperson auch ermächtigen, sich ihr Patientendossier oder Teile davon übermitteln zu lassen.
Dieses Recht erstreckt sich weder auf die von der Gesundheitsfachperson zum persönlichen Gebrauch verfassten Notizen noch auf Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 60 des Freiburger Gesundheitsgesetzes; SGF 821.0.1).
Um Ihr Gesuch einzureichen, wählen Sie bitte eine der folgenden Optionen aus:
- Das Gesuch per E-Mail einreichen: Gesuchsformular hier herunterladen
Das oben verlinkte Formular ausfüllen und zusammen mit einer Ausweiskopie an die folgende E-Mail-Adresse senden: servicemedical [at] rfsm.ch (servicemedical[at]rfsm[dot]ch).
- Das Gesuch persönlich an einem der Standortempfänge des FNPG stellen:
Wenn Ihnen bei der Gesuchsstellung geholfen werden soll, können Sie sich an den Empfang eines der verschiedenen Standorte des FNPG wenden. Unsere Mitarbeitenden sind Ihnen beim Ausfüllen des Gesuchsformulars und beim Scannen Ihres Ausweises gern behilflich.
Bitte Ausweiskopie(n) beilegen. Das Gesuch wird sonst nicht bearbeitet!
Für Beistandspersonen und FNPG-externe Fachpersonen
FNPG-externe Fachpersonen senden ihr Gesuch mit einer patientenseitigen Entbindung vom Arztgeheimnis zu ihren Gunsten an das FNPG; Beistandspersonen legen eine Kopie des Entscheids ihrer Ernennung zur Beistandsperson bei.
- Das hier verlinkte Formular ausfüllen, unterzeichnen und an servicemedical [at] rfsm.ch (servicemedical[at]rfsm[dot]ch) senden oder
- es per Post an RFSM Marsens, Rue de l'Hôpital 140, 1632 Marsens, schicken.
Betreffend minderjährige gesuchstellende Personen
- Ist die gesuchstellende Person unter 12 Jahre alt, muss das Gesuch vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
- Ist die gesuchstellende Person über 12 Jahre alt, muss das Gesuch vom gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
- Minderjährige Patienten ab 15 Jahren können das Gesuch selbstständig stellen.
Bei Trennung
Dem Gesuch ist ein behördlicher Akt beizulegen, aus dem hervorgeht, dass die elterliche Sorge dem Elternteil zugeteilt wurde, der das Gesuch stellt.
Dringliche Gesuche
Werden die Unterlagen sehr kurzfristig benötigt, z. B. für ein Gericht, ist dies im Gesuch zu präzisieren.
Quellen
Patientenrechte | Staat Freiburg
Kantonale Broschüre über die Patientenrechte
Freiburger Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1)
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1)
Freiburger Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (GesG; SGF 821.0.1)