PATIENTENVERFÜGUNG

Der Gesetzgeber gestattet jeder urteilsfähigen Person, eine Patientenverfügung zu errichten, damit ihr Wille auch dann berücksichtigt wird, wenn sie ihre Urteils- oder Äusserungsfähigkeit verliert.

Der Vorteil von Patientenverfügungen liegt auf der Hand. Sie bieten Patienten die Möglichkeit, ihre Rechte und wünsche auch dann durchzusetzen, wenn ihr psychischer Zustand es ihnen nicht mehr gestattet, die Art der zu erhaltenden medizinischen Massnahmen mit der zuständigen Gesundheitsfachperson zu besprechen. Patientenverfügungen können professionellen Helfern und Betroffenen von psychischen Erkrankungen ausserdem dazu dienen, Krisen zu antizipieren oder vorzubeugen.

Die Errichtung einer Patientenverfügung ist unter Umständen zeitaufwändig, ermöglicht aber eine kritische Auseinandersetzung mit der Situation des Patienten: Es öffnet die Sicht auf die Realität von Personen, die Krisen durchmachen oder Einschränkungen unterworfen sind. Es kann eine gute Gelegenheit sein, z. B. mögliche Behandlungen oder Institutionsregeln zu thematisieren und je nach Adressat (Familien oder Fachpersonen) die Ziele zu präzisieren.

Patientenverfügungen können verschiedene Angaben für den Fall eines Verlusts der Urteils- oder

Äusserungsfähigkeit enthalten, so etwa die Art der Behandlung, die Namen des therapeutischen Vertreters und der Personen, denen gegenüber die Gesundheitsfachpersonen vom Berufsgeheimnis entbunden sind, die Art der Haltung, die im Ernstfall hilfreich ist, ernährungsspezifische Besonderheiten, die Ziele einer stationären Behandlung im Krisenfall oder die Bezugspersonen, die die Kontinuität einer ambulanten Folgebehandlung sicherstellen sollen.

Die Fachleute der stationären und ambulanten Versorgung sowie Sozialarbeiter, Angehörige, Familienmitglieder usw. sind allesamt mögliche Partner, die eine Patientenverfügung durch den Einbezug aller relevanten Elemente bereichern können.

In therapeutischer Hinsicht sollten Patientenverfügungen mit dem Ziel errichtet werden, zwischen dem Betroffenen und den Gesundheitsfachpersonen eine Partnerschaft zu schaffen. Jenseits aller rechtlichen Aspekte sollte es daher primär darum gehen, mit vereinten Kräften ein gemeinsames Ziel zu erreichen: die Verbesserung, Stärkung, Stabilisierung und/oder Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes des Betroffenen.