FINANZIELLE BETEILIGUNG

Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss sich für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen. Bei Ihrem Klinikeintritt bitten wir Sie um Ihre Krankenversicherungskarte, damit wir Ihre Hospitalisation mit Ihrer Versicherung abrechnen können.

Die Vergütung der spitalmedizinischen Versorgung in der allgemeinen Abteilung ist in Form von TARPSY-Fallpauschalen geregelt. Die Pauschalen umfassen alle wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlungen einschliesslich der weiteren Kosten, die zu den Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gehören. Der obligatorischen Krankenversicherung wird auf Anfrage im Einklang mit dem KVG ein Austrittsschreiben zugestellt.

Muss wegen eines nichtpsychiatrischen Leidens ein klinikexterner anerkannter Leistungserbringer aufgesucht werden, dann kümmert sich dieser selber darum, entsprechende Behandlungs- und Medikationskosten gemäss den für ihn geltenden Tarifen und Modalitäten mit Ihrer Krankenversicherung abzurechnen.

Einen Teil der Behandlungskosten tragen Sie selber. Diese Kostenbeteiligung wird Ihnen von Ihrer Krankenversicherung in Rechnung gestellt und umfasst:

  • eine Franchise (ausgenommen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre), deren Höhe von Ihrem Versicherungsvertrag abhängt;
  • einen Selbstbehalt von 10 % der Kosten, die die Franchise übersteigen, aber höchstens 700 Franken pro Jahr (für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren: höchstens 350 Franken);
  • einen Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag gemäss Artikel 104 KVV (davon befreit sind: Kinder, junge Erwachsene in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr und Frauen für die Leistungen bei Mutterschaft).

Weitere Kosten zu Lasten des Patienten

Die Klinik kann dem Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter Kosten, die die obligatorische Krankenversicherung gemäss Artikel 25 bis 31 KVG nicht übernimmt, separat in Rechnung stellen. Dazu gehören insbesondere:

  • persönliche Kosten für Telefonate, Porto, Reinigung der Privatwäsche sowie ausserordentliche Ausgaben ohne Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung;
  • Todesfallkosten;
  • eventuelle Sachbeschädigungen;
  • Kosten von Berichten und Konsultationen eines klinikexternen Arztes, die vom Patienten oder von Dritten verlangt werden;
  • Kosten für Transporte zwischen Kliniken, um die der Patient oder seine Familie aus nichtmedizinischen Gründen gebeten hat, und für den Transport zum Wohnsitz, in ein Pflegeheim oder Heim.